Rechno StartGbR-Gesellschaftsvertrag
GbR-Gesellschaftsvertrag
Muster mit Platzhaltern für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Für zwei oder mehr Gründer, die gemeinsam ohne Haftungsbeschränkung starten.
Dieses Muster ist eine strukturierte Grundlage und ersetzt keine Rechtsberatung. Individuelle Regelungen — insbesondere zu Abfindung, Wettbewerbsverbot und Nachfolge — gehören in anwaltliche Beratung.
Gesellschaftsvertrag
der [NAME DER GESELLSCHAFT] GbR
zwischen
1. [VORNAME NACHNAME], geboren am [DATUM], wohnhaft [ANSCHRIFT]
2. [VORNAME NACHNAME], geboren am [DATUM], wohnhaft [ANSCHRIFT]
[3. weitere Gesellschafter entsprechend ergänzen]
— nachfolgend „Gesellschafter“ —
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Gesellschafter schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Die Gesellschaft führt den Namen [NAME] GbR.
(2) Sitz der Gesellschaft ist [ORT].
(3) Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister (dann: „eGbR“) ist derzeit nicht beabsichtigt / beabsichtigt. [Nicht Zutreffendes streichen — die Eintragung ist u. a. erforderlich, wenn die Gesellschaft Grundstücke oder registrierte Rechte erwerben soll.]
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist [GEGENSTAND, z. B. „der gemeinsame Betrieb einer Werbeagentur“]. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.
§ 3 Beginn und Dauer
(1) Die Gesellschaft beginnt am [DATUM].
(2) Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 4 Beiträge und Beteiligung
(1) Die Gesellschafter erbringen folgende Beiträge:
– Gesellschafter zu 1.: [BETRAG in € / Sacheinlage / Arbeitsleistung]
– Gesellschafter zu 2.: [BETRAG in € / Sacheinlage / Arbeitsleistung]
(2) Am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: Gesellschafter zu 1.: [XX] %, Gesellschafter zu 2.: [XX] %.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. / Die Geschäftsführung obliegt [NAME]. [Nicht Zutreffendes streichen.]
(2) Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. / Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft nur gemeinschaftlich. [Nicht Zutreffendes streichen.]
(3) Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich: Geschäfte über [BETRAG] € im Einzelfall, Aufnahme von Krediten, Einstellung von Personal, Abschluss und Kündigung von Miet- und Leasingverträgen, Erteilung von Vollmachten.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Je [BETRAG] € Beteiligung gewährt eine Stimme. / Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. [Nicht Zutreffendes streichen.]
(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit dieser Vertrag oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Änderungen dieses Vertrags und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Einstimmigkeit.
(3) Über Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
§ 7 Konten, Buchführung, Jahresabschluss
(1) Die Gesellschaft unterhält ein eigenes Geschäftskonto. Private Zahlungen über dieses Konto sind unzulässig.
(2) Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, solange keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht.
(3) Der Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung ist innerhalb von [ANZAHL] Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
§ 8 Entnahmen
(1) Jeder Gesellschafter darf monatlich bis zu [BETRAG] € als Vorschuss auf seinen Gewinnanteil entnehmen.
(2) Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses.
§ 9 Krankheit und Verhinderung
Bei vorübergehender Verhinderung eines Gesellschafters (Krankheit, Urlaub) bleiben Gewinnbeteiligung und Entnahmerecht für die Dauer von [ANZAHL] Wochen/Monaten unberührt. Danach entscheiden die Gesellschafter über eine Anpassung.
§ 10 Kündigung und Ausscheiden
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von [ANZAHL] Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Kündigt ein Gesellschafter, scheidet er aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur ein Gesellschafter, geht das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation auf ihn über.
(3) Ein Gesellschafter scheidet ferner aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Gläubiger die Gesellschaft kündigt.
§ 11 Abfindung
(1) Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe seines Anteils am [Buchwert / Verkehrswert] des Gesellschaftsvermögens zum Ausscheidensstichtag. [Bewertungsmaßstab und Zahlungsmodalitäten anwaltlich prüfen lassen.]
(2) Die Abfindung ist in [ANZAHL] gleichen Raten, beginnend [ZEITPUNKT], zu zahlen.
§ 12 Tod eines Gesellschafters
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben erhalten eine Abfindung nach § 11. / Die Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt. [Nicht Zutreffendes streichen — Nachfolgeklauseln unbedingt anwaltlich abstimmen.]
§ 13 Wettbewerb
Den Gesellschaftern ist während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft jede Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung untersagt, soweit die Gesellschafterversammlung nicht schriftlich zustimmt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, [ORT].
[ORT], den [DATUM]
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[Gesellschafter zu 1.] [Gesellschafter zu 2.]Quelle: Rechno-Muster — orientiert an §§ 705 ff. BGB in der Fassung des MoPeG (seit 2024).